§ 7
Reineinkommen
(1) Das Reineinkommen ist zu ermitteln, indem vom Bruttoeinkommen (Abs. 2) ein Drittel zur Abgeltung sämtlicher durch die Ausübung des Berufes bedingten Auslagen abgezogen wird.
(2) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens sind nur die Einkünfte der Sprengelhebamme aus der Beistandsleistung bei Hausgeburten heranzuziehen; nicht zu berücksichtigen sind daher insbesondere Einkünfte aus der Betreuung von Schwangeren, aus der Durchführung von Kursen über Säuglingspflege und aus der nachgehenden Säuglingsfürsorge.
(3) Bei Sprengelhebammen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 mit der Vertretung einer anderen Sprengelhebamme auf bestimmte Zeit betraut werden, ist die Summe der auf die Zeit der Vertretung entfallenden Einkünfte aus der Hebammentätigkeit im Sprengel der vertretenen Sprengelhebamme auf das Bruttoeinkommen aus der Hebammentätigkeit nicht anzurechnen. Das gleiche gilt bei Sprengelhebammen, die von der Behörde mit der Vertretung einer in einer Krankenanstalt tätigen Hebamme betraut werden.
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