(1) Für jeden Hebammensprengel ist eine Sprengelhebamme zu bestellen. Die Bestellung obliegt der Gemeinde (Sitzgemeinde). Die Sitzgemeinde hat vor der Bestellung einer Sprengelhebamme die übrigen sprengelangehörigen Gemeinden zu hören. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2) Die Stelle einer Sprengelhebamme ist durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde (der sprengelangehörigen Gemeinden) und der für die Sitzgemeinde zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie durch Verlautbarung im Bote für Tirol auszuschreiben. In der Ausschreibung ist die Einwohnerzahl der Gemeinde (des Hebammensprengels) anzuführen und anzugeben, welche Unterlagen dem Bewerbungsgesuch anzuschließen sind. Die Ausschreibung hat weiters den Hinweis zu enthalten, daß die Bewerbungsgesuche binnen sechs Wochen nach der Verlautbarung der Ausschreibung im Bote für Tirol bei der Gemeinde (Sitzgemeinde) einzubringen sind.
(3) Die Bestellung erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sprengelhebamme das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Sprengelhebamme auf die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit verzichtet.
(5) Die Gemeinde (Sitzgemeinde) kann die Bestellung widerrufen,
a) wenn die Sprengelhebamme durch Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen voraussichtlich länger als ein Jahr verhindert ist, ihre Tätigkeit auszuüben,
b) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen.
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