§ 2
Hebammensprengel
(1) Das Gebiet jeder Gemeinde - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck - bildet, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einen Hebammensprengel.
(2) Wenn es zur besseren Besorgung der Aufgaben nach § 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhören der betroffenen Gemeinden, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und des Hebammengremiums für Tirol aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden einen Hebammensprengel bilden. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Gemeinde die Sprengelhebamme ihren ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hat (Sitzgemeinde).
(3) Bei der Bildung von Hebammensprengeln ist auf die Einwohnerzahl des Gebietes, die Dichte des Verkehrsnetzes, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Hebammenhilfe, die Anzahl der Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und für Kinderheilkunde, die im Gebiet ihren Berufssitz haben, sowie auf die Nähe zu öffentlichen Krankenanstalten Bedacht zu nehmen.
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