(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sprengelhebammengesetz LGBl. Nr. 50/1949 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1953, 11/1954 und 9/1957 außer Kraft.
(2) Die mit Verordnung der Landesregierung über die Einteilung des Landes Tirol, mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Innsbruck, in Hebammensprengel, LGBl. Nr. 40/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/1968 gebildeten Hebammensprengel gelten als im Sinne dieses Gesetzes gebildete Hebammensprengel.
(3) Die nach dem Sprengelhebammengesetz bestellten Sprengelhebammen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellte Sprengelhebammen.
(4) Für Ansprüche von Sprengelhebammen auf einen Zuschuß, die bis zum 1. Jänner 1984 erworben wurden, bleiben die Rechtsvorschriften maßgebend, die bis zu diesem Zeitpunkt gegolten haben.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(6) War am Stichtag 31. Dezember 1996 ein Hebammensprengel nicht besetzt oder erlischt nach diesem Stichtag die Bestellung einer Hebamme oder wird die Bestellung einer Hebamme nach diesem Stichtag widerrufen, so darf für den betreffenden Hebammensprengel keine Sprengelhebamme mehr bestellt werden.
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