Ehrenzeichen des Landes Steiermark
Ehrenzeichen des Landes Steiermark
§ 2Stufen des Ehrenzeichens des Landes Steiermark
§ 2aEhrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst
§ 2bStufen des Ehrenzeichens des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst
§ 3Verleihung
§ 4Rechte am Ehrenzeichen und an der Urkunde
§ 4aAberkennung
§ 4bAberkennung eines Ehrenzeichens
§ 4cDatenverarbeitung
§ 4dStrafbestimmung
§ 5Inkrafttreten
§ 6Inkrafttreten von Novellen
Anl. 1Vorwort
§ 1
§ 1 Ehrenzeichen des Landes Steiermark
(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Steiermark wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark“ geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023
§ 2
§ 2 Stufen des Ehrenzeichens des Landes Steiermark
(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden vier Stufen verliehen werden:
a) Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark mit dem Stern;
b) Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark;
c) Großes Ehrenzeichen des Landes Steiermark;
d) Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark.
(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art ihres Tragens sind in der Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
§ 2a
§ 2a Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst
(1) Zur Würdigung von Verdiensten in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ geschaffen.
(2) Das „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung oder der Kunst für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
§ 2b
§ 2b Stufen des Ehrenzeichens des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst
(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden zwei Stufen verliehen werden:
1. Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst, I. Klasse;
2. Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art des Tragens sind in der Anlage 1 enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023
§ 3
§ 3 Verleihung
Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und der/dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen auszuhändigen. Das Amt der Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
§ 4
§ 4 Rechte am Ehrenzeichen und an der Urkunde
Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in den Besitz der/des Ausgezeichneten über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der Besitzerin/des Besitzers nicht in den Besitz anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
§ 4a
§ 4a Aberkennung
§ 4a Widerruf eines Ehrenzeichens
(1) Wird die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
3. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
4. wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen
rechtskräftig verurteilt, gilt das Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Gilt ein Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
§ 4b
§ 4b Aberkennung eines Ehrenzeichens
(1) Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete
1. durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des § 4a Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2. eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
1. die/den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr/ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.
(3) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
§ 4c
§ 4c Datenverarbeitung
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenzeichens dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art des Ehrenzeichens, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 4a Abs. 1 oder § 4b Abs. 1 vor Verleihung eines Ehrenzeichens,
2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs eines Ehrenzeichens gemäß § 4a Abs. 1, sowie
3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung eines Ehrenzeichens gemäß § 4b Abs. 1;
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 4a Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 4a Abs. 1, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 4b Abs. 3 bzw. im Falle des § 4b Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 4b Abs. 1 unverzüglich zu löschen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend Ehrenzeichen auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
§ 4d
§ 4d Strafbestimmung
Wer ein verliehenes Ehrenzeichen unbefugt trägt, ein Ehrenzeichen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 4a Abs. 2 bzw. § 4b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ehrenzeichen in der in der Anlage 1 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ehrenzeichen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023
§ 6
§ 6 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Einfügung des § 4 a durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2008 , in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 treten die Änderungen des § 2 Abs. 2, der §§ 3, 4 und 6, der Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 4 lit. a, Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 5 und Anlage 1, Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens sowie die Einfügung des § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. März 2017 , in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2023 treten die Paragrafenüberschriften, § 1 Abs. 1, § 2b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2023 , in Kraft; gleichzeitig tritt § 2a Abs. 3 außer Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 4d und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2024 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
Anlage 1
Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens
Anl. 1
1. Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark mit dem Stern:
a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 57 mm, Breite 57 mm. Achtspitziges, golden bordiertes weiß emailliertes Kreuz mit 3 mm breitem grün emaillierten Rand, in der Mitte das Steirische Landeswappen, überhöht von dem goldenen, plastisch gestalteten 20 mm hohen und 16 mm breiten steirischen Panther. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine 25 mm lange, 6 mm breite vergoldete Öse hergestellt.
b) Band: Weiß-grün, 45 mm breit mit gegenteiligem grün-weißen Vorstoß versehen.
c) Bruststern: Auf einem aus 8 glatten Strahlen gebildeten silbernen Stern von 85 mm Durchmesser liegt das Steirische Landeswappen.
2. Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark:
a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 57 mm, Breite 57 mm. Achtspitziges, golden bordiertes weiß emailliertes Kreuz mit 3 mm breitem grün emaillierten Rand, in der Mitte das Steirische Landeswappen, überhöht von dem goldenen, plastisch gestalteten 20 mm hohen und 16 mm breiten steirischen Panther. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine 25 mm lange, 6 mm breite vergoldete Öse hergestellt.
b) Band: Weiß-grün, 45 mm breit mit gegenteiligem grün-weißen Vorstoß versehen.
3. Großes Ehrenzeichen des Landes Steiermark:
Steckdekoration (Kleinod): Auf einem aus 7 glatten Strahlen gebildeten Stern von 77 mm Durchmesser liegt ein achtspitziges weiß emailliertes 54 mm hohes und 54 mm breites Kreuz mit 3 mm breitem grün emaillierten Rand, in der Mitte das Steirische Landeswappen.
4. Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark:
a) Brustdekoration (Kleinod): Höhe 54 mm, Breite 54 mm. Achtspitziges, weiß emailliertes Kreuz mit 3 mm breitem grün emaillierten Rand. In der Mitte das Steirische Landeswappen. Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten oder maschenartig genähten Band wird durch eine 8 mm hohe vergoldete Öse mit einem vergoldeten Ring hergestellt.
b) Band: Weiß-grün, 45 mm breit mit gegenteiligem grün-weißen Vorstoß versehen.
5. Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst, I. Klasse:
Steckdekoration (Kleinod): Höhe 60 mm, Breite 60 mm, weißes Malteser-Kreuz mit grünem Rand. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine vergoldete kreisrunde Platte als Auflage, auf der sich das Steirische Landeswappen und die Inschrift „LITTERIS ARTIBUSQUE STYRIAE INSIGNE“ befinden.
6. Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst:
a) Brustdekoration (Kleinod): Höhe 54 mm, Breite 54 mm, weißes Malteser-Kreuz mit grünem Rand. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich eine vergoldete kreisrunde Platte als Auflage, auf der sich das Steirische Landeswappen und die Inschrift „LITTERIS ARTIBUSQUE STYRIAE INSIGNE“ befinden. Die Verbindung mit dem dreieckig gefalteten oder maschenartig genähten Band wird durch eine 8 mm hohe vergoldete Öse mit einem vergoldeten Ring hergestellt.
b) Band: grün, 45 mm breit mit weißem Vorstoß.
Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens
Anl. 1
Die Dekorationen des Ehrenzeichens sind wie folgt zu tragen:
1. Besitzerinnen/Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens des Landes Steiermark mit dem Stern tragen die Dekoration an dem Band um den Hals, den Bruststern an der linken Brustseite.
2. Besitzerinnen/Besitzer des Großen Goldenen Ehrenzeichens des Landes Steiermark tragen die Dekoration an dem Band um den Hals.
3. Eigentümerinnen/Eigentümer des Großen Ehrenzeichens des Landes Steiermark und des Ehrenzeichens des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst, I. Klasse tragen die Dekoration an der linken Brustseite.
4. Besitzerinnen/Besitzer des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Steiermark und des Ehrenzeichens des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst tragen die Dekoration am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite.
5. Besitzerinnen/Besitzer des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Steiermark und des Ehrenzeichens des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst tragen die Dekoration an einem maschenartig genähten Band an der linken Brustseite.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024