(1) Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die/der nach diesem Landesgesetz Ausgezeichnete
1. durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des § 4a Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2. eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungs-voraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
1. die/den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr/ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.
(3) Nach Aberkennung eines Ehrenzeichens ist die/der Ausgezeichnete von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4) Ist die/der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Ehrenzeichen zuständigen Organisationseinheit zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
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