(1) Zur Würdigung von Verdiensten in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ geschaffen.
(2) Das „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung oder der Kunst für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
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