Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und der/dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen auszuhändigen. Das Amt der Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
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