(1) Das Ehrenzeichen kann in folgenden vier Stufen verliehen werden:
a) Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark mit dem Stern;
b) Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark;
c) Großes Ehrenzeichen des Landes Steiermark;
d) Goldenes Ehrenzeichen des Landes Steiermark.
(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art ihres Tragens sind in der Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023
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