Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in den Besitz der/des Ausgezeichneten über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der Besitzerin/des Besitzers nicht in den Besitz anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Besitzerin/des Besitzers besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2023, LGBl. Nr. 37/2024
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