Wer ein verliehenes Ehrenzeichen unbefugt trägt, ein Ehrenzeichen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 4a Abs. 2 bzw. § 4b Abs. 3 nicht zurückstellt oder Ehrenzeichen in der in der Anlage 1 beschriebenen Form unbefugt herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. Überdies ist auf den Verfall der Ehrenzeichen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
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