(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Steiermark wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark“ geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2023
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