(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung eines Ehrenzeichens dürfen von Ausgezeichneten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art des Ehrenzeichens, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 4a Abs. 1 oder § 4b Abs. 1 vor Verleihung eines Ehrenzeichens,
2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs eines Ehrenzeichens gemäß § 4a Abs. 1, sowie
3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung eines Ehrenzeichens gemäß § 4b Abs. 1;
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 4a Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 4a Abs. 1, nach erfolgter Zurückstellung der Dekoration und der Urkunde gemäß § 4b Abs. 3 bzw. im Falle des § 4b Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 4b Abs. 1 unverzüglich zu löschen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend Ehrenzeichen auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024
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