Salzburger Pflanzengesundheitsgesetz 2025
Anwendungsbereich
§ 2Zuständigkeiten
§ 3Amtliche Stellen, Kontrollorgane
§ 4Pflanzengesundheitsmaßnahmen
§ 5Kontrolle, Krisenstab
§ 6Verwaltungszusammenarbeit und Koordination
§ 7Kostentragung
§ 8Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 9Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 10Verweisungen auf Bundesrecht
§ 11In- und Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 § 1
(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung der Pflanzengesundheit (Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen) fallen:
1. Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung und Aufhebung weiterer Rechtsakte, ABl Nr L 317 vom 23. November 2016, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625, ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, im Folgenden „Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen“;
2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Rechtsakte, ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl Nr L 357 vom 8. Oktober 2021, im Folgenden „Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen“.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen zur Pflanzengesundheit. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der geltenden Fassung Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte, Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse der Pflanzengesundheit geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinn des Jagdgesetzes 1993.
§ 2 Zuständigkeiten
§ 2 § 2
(1) Die Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
1. in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollziehung der Art 9 Abs 3 und Art 10 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
2. in die Zuständigkeit der Landesregierung zur Vollziehung der Art 8, 9 Abs 1 und 2, 18 bis 20, 22 bis 27, 29, 31 bis 35, 37 Abs 4 und 9, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Art 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,
jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes. Soweit das Gesetz von „Behörde“ spricht, sind darunter die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung zu verstehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Pflanzenschutzstelle für das Land Salzburg ist die Landwirtschaftskammer Salzburg. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben die Beratung der Behörden, insbesondere durch die Erstellung von fachlichen Gutachten, sowie die Mitwirkung an der Überwachung und Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der im Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen zur Unterstützung der Behörden.
(4) Die Behörden und die Pflanzenschutzstelle können natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bestimmte Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen der Pflanzengesundheit, einschließlich Laboruntersuchungen, und der Durchführung von Kontrollen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im Abs 8 sowie der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die natürliche oder juristische Person, der sie Aufgaben überträgt,
1. in Bezug auf diese unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt handelt,
2. die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen qualitativen Anforderungen erfüllt und
3. die vertrauliche Behandlung der ihr ausschließlich im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zur Kenntnis gelangten Informationen gewährleistet.
Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die in den Z 1 bis 3 oder in den in Abs 8 oder in § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakten angeführt sind, nicht mehr vorliegen.
(5) Wenn sie von einer Behörde bestellt wurde, kommen der natürlichen oder juristischen Person im Sinn des Abs 4 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu. Wenn sie von der Pflanzenschutzstelle bestellt wurde, kommen der natürlichen oder juristischen Person im Sinn des Abs 4 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Pflanzenschutzstelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nach Abs 3 zu.
(6) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen das Recht auf Selbstverwaltung zustehen und denen Aufgaben nach Abs 3 oder 4 überantwortet wurden, haben diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu erfüllen. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die natürlichen und juristischen Personen an die Aufträge und Weisungen der Behörden gebunden.
(7) Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufgaben der Pflanzenschutzstelle erstrecken sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte, soweit diese die Zuständigkeiten des Landes betreffen.
(8) Durchführungsvorschriften, die auf Grund der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese Zuständigkeiten des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
§ 3 Amtliche Stellen, Kontrollorgane
§ 3 § 3
(1) Die Amtlichen Stellen im Sinn des § 2 Abs 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg, das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Pflanzenschutzstelle und die natürlichen und juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs 4 übertragen werden, bilden im Sinn von § 2 Abs 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst für Salzburg.
(2) Kontrollorgane sind
1. Organe der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Pflanzenschutzstelle bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 2 Abs 1, 2, 3 und 7 sowie
2. beauftragte natürliche Personen und Organe der beauftragten juristischen Personen nach § 2 Abs 4 bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
(3) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Art 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
§ 4 Pflanzengesundheitsmaßnahmen
§ 4 § 4
(1) Unternehmerinnen bzw Unternehmer im Sinn des Art 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie sonstige Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmerinnen bzw Unternehmer handelt und die Eigentümerinnen bzw Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln sind, auf bzw in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Quarantäneschädlingen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben unbeschadet ihrer weiteren Verpflichtungen im Sinn der Art 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 insbesondere
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Quarantäneschädlingen zu halten;
2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Quarantäneschädlinge der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und als Unternehmerin oder Unternehmer die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu konsultieren;
4. entsprechend dem Ergebnis der Konsultation als Unternehmerin oder Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art 14 Abs 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder als Person, bei der es sich nicht um eine Unternehmerin oder einen Unternehmer handelt, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art 15 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu ergreifen;
5. die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden;
6. die zur Abklärung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Konsultation gemäß Z 3 die Pflanzenschutzstelle hinzuzuziehen und die zu ergreifenden Maßnahmen mit dieser abzustimmen; über das Ergebnis der Konsultation ist eine Niederschrift zu verfassen, in der insbesondere die zu ergreifenden Maßnahmen und die Umstände ihrer Durchführung festzuhalten sind. Diese Niederschrift ist ohne Verzug der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, beispielsweise wenn den von der Behörde im Rahmen der Konsultationen getroffenen Anweisungen nicht entsprochen wird, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs 1 unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Sinn der Art 14, 15 und 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 insbesondere zu folgenden Maßnahmen mit Bescheid zu verpflichten:
1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;
4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.
Soweit es zur Vollziehung der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte sowie zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(3) Die Behörde oder die Pflanzenschutzstelle kann eine zu erlassende Maßnahme ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen, wenn die unmittelbare Durchführung der Maßnahme geboten ist, dies ist jedenfalls bei Gefahr im Verzug der Fall oder wenn die Verpflichteten nach Abs 1 es unterlassen, die Konsultation durchzuführen oder die aus Eigenem zu ergreifenden Maßnahmen zu setzen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
(4) Die Landesregierung kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte erforderlich oder zweckmäßig ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Rechtsakten oder der auf Grund dieser Rechtsakte erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen und auch weitergehende Maßnahmen mit Verordnung festlegen. Abgegrenzte Gebiete samt der zu ergreifenden Tilgungsmaßnahmen gemäß Art 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und Aktionspläne gemäß Art 27 der Verordnung sind von der Landesregierung als Verordnung zu erlassen.
(5) Die Landwirtschaftskammer Salzburg ist vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs 2 und 4 anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinn des Art 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind bzw wenn Gefahr im Verzug vorliegt.
(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Salzburg durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und
1. deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder
2. denen beträchtliche Schadenbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,
für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise festlegen.
§ 5 Kontrolle, Krisenstab
§ 5 § 5
(1) Die Behörde, die Pflanzenschutzstelle sowie die natürlichen oder juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs 4 übertragen werden, haben
1. Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw in denen Pflanzenschädlinge gemäß Art 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen auftreten können oder bereits aufgetreten sind, zu überwachen, sowie
2. die Einhaltung und Durchführung der sich aus § 4 Abs 1, 2, 3, 4 und 6 ergebenden Verpflichtungen und Maßnahmen zu kontrollieren.
Dazu sind die Kontrollorgane ermächtigt, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel – auch zusammen mit sie begleitenden Organen der Europäischen Union – zu betreten und unentgeltlich Proben zu ziehen.
(2) Bei bestätigtem Auftreten eines Pflanzenschädlings gemäß Art 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen kann die Landesregierung einen Krisenstab einsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Charakteristik des Pflanzenschädlings, die potentiell schwerwiegenden Folgen seines Eindringens, den Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Ausbreitung oder den Grad der bereits erfolgten Ausbreitung sowie den Umfang der zu setzenden Maßnahmen als geboten erscheint. Aufgabe des Krisenstabes ist die Beratung der jeweils zuständigen Behörden, deren Koordinierung, die Vorbereitung und Unterstützung der von den Behörden zu setzenden Akte der Vollziehung sowie die Mitwirkung bei Kontrolle und Überwachung. Der Krisenstab setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden, jedenfalls einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Pflanzenschutzstelle sowie aus weiteren Personen, deren Mitwirkung zweckdienlich erscheint, zusammen.
§ 6 Verwaltungszusammenarbeit und Koordination
§ 6 § 6
(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinn des Art 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Landes Salzburg zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art 18 Abs 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art 25 oder Aktionsplänen gemäß Art 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
§ 7 Kostentragung
§ 7 § 7
(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs 1 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs 1 können Gebühren für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde oder der Pflanzenschutzstelle in Vollziehung dieses Gesetzes oder der im § 2 Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen eingehoben werden, die von der Landesregierung durch Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der im § 2 Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
§ 8 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 8 § 8
(1) Wer gegen
1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen
a) der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
b) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder
c) der auf Grund der Verordnungen gemäß lit a und b erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes beziehen, oder
2. Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 4
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann unabhängig davon, wem diese gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Sie haben darüber der oder dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.
(4) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrags anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(5) Die Kontrollorgane der Pflanzenschutzstelle können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der oder des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In solchen Fällen ist die oder der Beschuldigte in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 9 § 9
(1) Die Behörden, die Landwirtschaftskammer Salzburg als Pflanzenschutzstelle und die natürlichen und juristischen Personen gemäß § 2 Abs 4 (Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg) sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der im § 2 Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten zum Zweck von Pflanzenschutzmaßnahmen und deren Kontrolle, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie zur Koordination von über das Land Salzburg hinausgehenden Maßnahmen zu verarbeiten.
(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg darf von folgenden Personengruppen personenbezogene Daten verarbeiten: Von Unternehmerinnen bzw Unternehmern im Sinn des Art 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, von Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmerinnen bzw Unternehmer handelt und die Eigentümerinnen bzw Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln sind, auf bzw in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden, sowie von sonstigen Personen, die von den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen betroffen sind.
(3) Der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg darf insbesondere folgende personenbezogene Daten der Personen gemäß Abs 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten, Qualifikationsdaten bzw solche, die die fachliche Eignung beurteilen lassen, Daten im Zusammenhang mit Ausbildung, Fort- und Weiterbildung bzw in diesem Zusammenhang stehende Prüfungsdaten, ferner Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Pflanzenbereich, Daten über die Bewirtschaftungsweise, Daten über die Geschäftsgebarung und innerbetriebliche Aufzeichnungen und Daten über Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden.
(4) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs 1 bis 3 sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Gesetze, mit denen die Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in den Ländern ausgeführt worden ist, betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Pflanzengesundheit oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.
(5) Der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 10 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 10 § 10
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl Nr 440/1975; Gesetz BGBl I Nr 144/2023;
2. Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl I Nr 40/2018; Gesetz BGBl I Nr 14/2019;
3. Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997, BGBl I Nr 72/1997; Gesetz BGBl I Nr 104/2019.
§ 11 In- und Außerkrafttreten
§ 11 § 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl Nr 43/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1954 und 46/2001, außer Kraft.