(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung der Pflanzengesundheit (Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen) fallen:
1. Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung und Aufhebung weiterer Rechtsakte, ABl Nr L 317 vom 23. November 2016, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625, ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, im Folgenden „Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen“;
2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Rechtsakte, ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl Nr L 357 vom 8. Oktober 2021, im Folgenden „Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen“.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen zur Pflanzengesundheit. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der geltenden Fassung Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte, Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse der Pflanzengesundheit geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinn des Jagdgesetzes 1993.
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