(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl Nr 43/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1954 und 46/2001, außer Kraft.
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