(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs 1 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs 1 können Gebühren für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde oder der Pflanzenschutzstelle in Vollziehung dieses Gesetzes oder der im § 2 Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen eingehoben werden, die von der Landesregierung durch Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der im § 2 Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
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