(1) Unternehmerinnen bzw Unternehmer im Sinn des Art 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie sonstige Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmerinnen bzw Unternehmer handelt und die Eigentümerinnen bzw Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln sind, auf bzw in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Quarantäneschädlingen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben unbeschadet ihrer weiteren Verpflichtungen im Sinn der Art 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 insbesondere
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Quarantäneschädlingen zu halten;
2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Quarantäneschädlinge der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und als Unternehmerin oder Unternehmer die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu konsultieren;
4. entsprechend dem Ergebnis der Konsultation als Unternehmerin oder Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art 14 Abs 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder als Person, bei der es sich nicht um eine Unternehmerin oder einen Unternehmer handelt, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art 15 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu ergreifen;
5. die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden;
6. die zur Abklärung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Konsultation gemäß Z 3 die Pflanzenschutzstelle hinzuzuziehen und die zu ergreifenden Maßnahmen mit dieser abzustimmen; über das Ergebnis der Konsultation ist eine Niederschrift zu verfassen, in der insbesondere die zu ergreifenden Maßnahmen und die Umstände ihrer Durchführung festzuhalten sind. Diese Niederschrift ist ohne Verzug der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, beispielsweise wenn den von der Behörde im Rahmen der Konsultationen getroffenen Anweisungen nicht entsprochen wird, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs 1 unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Sinn der Art 14, 15 und 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 insbesondere zu folgenden Maßnahmen mit Bescheid zu verpflichten:
1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;
4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.
Soweit es zur Vollziehung der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte sowie zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(3) Die Behörde oder die Pflanzenschutzstelle kann eine zu erlassende Maßnahme ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen, wenn die unmittelbare Durchführung der Maßnahme geboten ist, dies ist jedenfalls bei Gefahr im Verzug der Fall oder wenn die Verpflichteten nach Abs 1 es unterlassen, die Konsultation durchzuführen oder die aus Eigenem zu ergreifenden Maßnahmen zu setzen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
(4) Die Landesregierung kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte erforderlich oder zweckmäßig ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Rechtsakten oder der auf Grund dieser Rechtsakte erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen und auch weitergehende Maßnahmen mit Verordnung festlegen. Abgegrenzte Gebiete samt der zu ergreifenden Tilgungsmaßnahmen gemäß Art 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und Aktionspläne gemäß Art 27 der Verordnung sind von der Landesregierung als Verordnung zu erlassen.
(5) Die Landwirtschaftskammer Salzburg ist vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs 2 und 4 anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinn des Art 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind bzw wenn Gefahr im Verzug vorliegt.
(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Salzburg durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und
1. deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder
2. denen beträchtliche Schadenbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,
für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise festlegen.
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