(1) Die Behörde, die Pflanzenschutzstelle sowie die natürlichen oder juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs 4 übertragen werden, haben
1. Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw in denen Pflanzenschädlinge gemäß Art 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen auftreten können oder bereits aufgetreten sind, zu überwachen, sowie
2. die Einhaltung und Durchführung der sich aus § 4 Abs 1, 2, 3, 4 und 6 ergebenden Verpflichtungen und Maßnahmen zu kontrollieren.
Dazu sind die Kontrollorgane ermächtigt, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel – auch zusammen mit sie begleitenden Organen der Europäischen Union – zu betreten und unentgeltlich Proben zu ziehen.
(2) Bei bestätigtem Auftreten eines Pflanzenschädlings gemäß Art 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen kann die Landesregierung einen Krisenstab einsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Charakteristik des Pflanzenschädlings, die potentiell schwerwiegenden Folgen seines Eindringens, den Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Ausbreitung oder den Grad der bereits erfolgten Ausbreitung sowie den Umfang der zu setzenden Maßnahmen als geboten erscheint. Aufgabe des Krisenstabes ist die Beratung der jeweils zuständigen Behörden, deren Koordinierung, die Vorbereitung und Unterstützung der von den Behörden zu setzenden Akte der Vollziehung sowie die Mitwirkung bei Kontrolle und Überwachung. Der Krisenstab setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden, jedenfalls einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Pflanzenschutzstelle sowie aus weiteren Personen, deren Mitwirkung zweckdienlich erscheint, zusammen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise