(1) Die Amtlichen Stellen im Sinn des § 2 Abs 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg, das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Pflanzenschutzstelle und die natürlichen und juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs 4 übertragen werden, bilden im Sinn von § 2 Abs 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst für Salzburg.
(2) Kontrollorgane sind
1. Organe der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Pflanzenschutzstelle bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 2 Abs 1, 2, 3 und 7 sowie
2. beauftragte natürliche Personen und Organe der beauftragten juristischen Personen nach § 2 Abs 4 bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
(3) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Art 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
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