(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinn des Art 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Landes Salzburg zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art 18 Abs 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art 25 oder Aktionsplänen gemäß Art 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
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