(1) Wer gegen
1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen
a) der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
b) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder
c) der auf Grund der Verordnungen gemäß lit a und b erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes beziehen, oder
2. Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 4
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann unabhängig davon, wem diese gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Sie haben darüber der oder dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.
(4) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrags anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(5) Die Kontrollorgane der Pflanzenschutzstelle können von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der oder des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In solchen Fällen ist die oder der Beschuldigte in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise