(1) Die Behörden, die Landwirtschaftskammer Salzburg als Pflanzenschutzstelle und die natürlichen und juristischen Personen gemäß § 2 Abs 4 (Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg) sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der im § 2 Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten zum Zweck von Pflanzenschutzmaßnahmen und deren Kontrolle, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie zur Koordination von über das Land Salzburg hinausgehenden Maßnahmen zu verarbeiten.
(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg darf von folgenden Personengruppen personenbezogene Daten verarbeiten: Von Unternehmerinnen bzw Unternehmern im Sinn des Art 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, von Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmerinnen bzw Unternehmer handelt und die Eigentümerinnen bzw Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln sind, auf bzw in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden, sowie von sonstigen Personen, die von den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen betroffen sind.
(3) Der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg darf insbesondere folgende personenbezogene Daten der Personen gemäß Abs 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten, Qualifikationsdaten bzw solche, die die fachliche Eignung beurteilen lassen, Daten im Zusammenhang mit Ausbildung, Fort- und Weiterbildung bzw in diesem Zusammenhang stehende Prüfungsdaten, ferner Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Pflanzenbereich, Daten über die Bewirtschaftungsweise, Daten über die Geschäftsgebarung und innerbetriebliche Aufzeichnungen und Daten über Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden.
(4) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs 1 bis 3 sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Gesetze, mit denen die Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in den Ländern ausgeführt worden ist, betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Pflanzengesundheit oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.
(5) Der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise