(1) Die Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen ergebenden Aufgaben fällt in die Zuständigkeit folgender Behörden:
1. in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollziehung der Art 9 Abs 3 und Art 10 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
2. in die Zuständigkeit der Landesregierung zur Vollziehung der Art 8, 9 Abs 1 und 2, 18 bis 20, 22 bis 27, 29, 31 bis 35, 37 Abs 4 und 9, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Art 4 bis 14, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,
jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes. Soweit das Gesetz von „Behörde“ spricht, sind darunter die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung zu verstehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Pflanzenschutzstelle für das Land Salzburg ist die Landwirtschaftskammer Salzburg. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben die Beratung der Behörden, insbesondere durch die Erstellung von fachlichen Gutachten, sowie die Mitwirkung an der Überwachung und Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der im Abs 1 und 8 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen zur Unterstützung der Behörden.
(4) Die Behörden und die Pflanzenschutzstelle können natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bestimmte Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen der Pflanzengesundheit, einschließlich Laboruntersuchungen, und der Durchführung von Kontrollen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im Abs 8 sowie der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die natürliche oder juristische Person, der sie Aufgaben überträgt,
1. in Bezug auf diese unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt handelt,
2. die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen qualitativen Anforderungen erfüllt und
3. die vertrauliche Behandlung der ihr ausschließlich im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zur Kenntnis gelangten Informationen gewährleistet.
Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die in den Z 1 bis 3 oder in den in Abs 8 oder in § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakten angeführt sind, nicht mehr vorliegen.
(5) Wenn sie von einer Behörde bestellt wurde, kommen der natürlichen oder juristischen Person im Sinn des Abs 4 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu. Wenn sie von der Pflanzenschutzstelle bestellt wurde, kommen der natürlichen oder juristischen Person im Sinn des Abs 4 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Pflanzenschutzstelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nach Abs 3 zu.
(6) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen das Recht auf Selbstverwaltung zustehen und denen Aufgaben nach Abs 3 oder 4 überantwortet wurden, haben diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu erfüllen. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die natürlichen und juristischen Personen an die Aufträge und Weisungen der Behörden gebunden.
(7) Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufgaben der Pflanzenschutzstelle erstrecken sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte, soweit diese die Zuständigkeiten des Landes betreffen.
(8) Durchführungsvorschriften, die auf Grund der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese Zuständigkeiten des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
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