LandesrechtBurgenlandLandesesetzeWashingtoner Artenschutzübereinkommen

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

In Kraft seit 01. März 1991
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zielsetzung und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel im Sinne des Übereinkommens.

(2) Bescheinigungen nach § 2 sind Bescheinigungen im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 189/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 366/1989.

(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes und wissenschaftliche Behörde im Sinne des Übereinkommens ist die Landesregierung.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

a) „Übereinkommen“ das am 3. März 1973 in Washington geschlossene Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr.  188/1982 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 673/1990;

b) „Art“ jede Gruppe (Art, Unterart, Gattung) von Tieren oder Pflanzen, die dem Übereinkommen unterliegt;

c) „Exemplar“ ein Tier oder eine Pflanze einer Art, lebend oder tot, auch konserviert;

d) „Teil“ ein ohne weiteres erkennbarer Teil eines Exemplars;

e) „Erzeugnis“ ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus einem Exemplar oder einem Teil.

§ 2

§ 2 Bescheinigungen

(1) Die Behörde hat auf Antrag nach Maßgabe des Übereinkommens für

a) die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen von Arten der Anhänge I, II und III;

b) die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen von Arten des Anhanges I sowie von lebenden Exemplaren des Anhanges II des Übereinkommens;

Bescheinigungen auszustellen.

(2) Als Inhalt einer Bescheinigung kommt insbesondere in Betracht, daß

1. das Exemplar dem Anhang I, II oder III des Übereinkommens zuzurechnen ist;

2. das Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war;

3. es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes Exemplar handelt;

4. die Ausfuhr des Exemplares dem Überleben der Art nicht abträglich ist;

5. die Einfuhr des Exemplares zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der Art nicht abträglich ist;

6. das Exemplar nicht unter Verletzung der bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und Pflanzen beschafft worden ist;

7. ein lebendes Exemplar so für den Transport vorbereitet, versandt und behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet erscheint;

8. der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für die Unterbringung und Pflege des Exemplares verfügt;

9. das Exemplar nicht hauptsächlich für kommerzielle Zwecke verwendet werden soll;

10. das Verleihen, Verschenken oder Vertauschen eines gekennzeichneten Exemplares im nichtkommerziellen Verkehr zwischen Wissenschaftern oder wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen soll, die in einer bei der Behörde geführten Liste (§ 3 Abs. 2) verzeichnet sind.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Teilen und Erzeugnissen von Arten des Anhanges I sowie für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Teilen und Erzeugnissen der Anhänge II und III.

(4) Bescheinigungen haben den Titel des Übereinkommens, eine Kontrollnummer, die Art und die Nummer des Kennzeichens (§ 5 Abs. 4) sowie die Feststellung der nach Abs. 2 verfahrenserheblichen Tatsachen zu enthalten.

(5) Bescheinigungen können unter Bedingungen oder Auflagen oder befristet ausgestellt werden, wenn dies zur Vermeidung ihrer mißbräuchlichen Verwendung, zur Verhinderung tierquälerischer Handlungen oder zur Erzielung einer artgerechten Haltung erforderlich ist.

(6) Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung haben Angaben über die betreffenden Tiere oder Pflanzen und einen Beleg über deren Herkunft zu enthalten. Sind zur Beurteilung des Sachverhaltes weitere Belege erforderlich, so sind auch diese beizubringen.

§ 3

§ 3 Begutachtung durch Sachverständige

(1) Bescheinigungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 4, 5, 7 und 8 dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der der Behörde zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen bzw. der mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles bestellten Sachverständigen ausgestellt werden.

(2) Über Antrag sind Bescheinigungswerber nach § 2 Abs. 2 Z 10 in eine von der Behörde zu führende Liste aufzunehmen. In dieser Liste können auch die für die erforderlichen Gutachten gem. Abs. 1 in Betracht kommenden Sachverständigen verzeichnet werden.

§ 4

§ 4 Nachweis-, Melde- und Genehmigungspflicht

(1) Wer Exemplare, Teile oder Erzeugnisse von Arten, die im Anhang I, II oder III des Übereinkommens angeführt sind, hält, verwendet oder anbietet, hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, daß

a) diese erworben wurden, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war oder

b) diese unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Bestimmungen dieses Gesetzes eingeführt worden sind oder

c) es sich bei Exemplaren um in der Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt.

(2) Tod oder Veräußerung von Tieren des Anhanges I des Übereinkommens sowie der Tod von gekennzeichneten Exemplaren sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Behörde kann für bestimmte Personen oder Einrichtungen durch Bescheid eine Meldepflicht über den Besitz und eine Genehmigungspflicht für die Abgabe von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von Arten vorschreiben, wenn und solange dies für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendig erscheint. Sie kann eine solche Melde- und Genehmigungspflicht für alle oder für einzelne Tier- und Pflanzenarten durch Verordnung festlegen.

§ 5

§ 5 Kennzeichnung

(1) Exemplare, Teile oder Erzeugnisse der im Übereinkommen genannten Arten können zur Vereinfachung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens mit einem Kennzeichen versehen werden.

(2) Die Kennzeichnung hat durch Organe der Behörde zu erfolgen.

(3) Als Kennzeichen im Sinne des Abs. 1 sind eine Beringung, eine Plombe, ein unauslöschlicher Aufdruck oder jedes andere zur einwandfreien Identifizierung geeignete Mittel zu verwenden.

(4) Kennzeichen haben jedenfalls die Aufschrift WAA aufzuweisen und sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Aufschrift gilt als öffentliches Beglaubigungszeichen im Sinne des § 225 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. Nr.  605/1987.

(5) Bei der Kennzeichnung lebender Exemplare hat der Einschreiter für eine allenfalls notwendige Hilfestellung Sorge zu tragen.

(6) Kennzeichen sind mit aller Sorgfalt und soweit wie möglich unter Vermeidung der Beeinträchtigung oder Wertminderung des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses anzubringen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

(7) Die Kosten der Kennzeichnung hat der Einschreiter zu tragen.

(8) Die Art der Kennzeichnung und die am Kennzeichen angeführte Nummer sind in der Bescheinigung festzuhalten.

(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens bei lebenden Tieren ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Entfernung des Kennzeichens ist nur zulässig, wenn dies zur Erhaltung des Lebens des Exemplares notwendig ist.

(10) Zu kennzeichnende Arten und Formen der Kennzeichen können durch Verordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

§ 6

§ 6 Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht und ist, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer

a) vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Gesetz auszustellende Bescheinigung erschleicht, eine solche fälscht, verfälscht oder mißbräuchlich verwendet;

b) der Nachweis- und Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

c) ein Kennzeichen gemäß § 5 nicht anbringen läßt, unzulässigerweise entfernt, fälscht, verfälscht oder mißbräuchlich verwendet;

d) den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden und Entscheidungen (§ 4 Abs. 3) zuwiderhandelt;

e) Bedingungen und Auflagen gem. § 2 Abs. 5 nicht erfüllt;

f) den Organen der Behörde den Zutritt oder die Auskunftserteilung

verweigert (§ 9).

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bei mißbräuchlicher Verwendung eines Kennzeichens oder bei Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gem. § 2 Abs. 5 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beendigung der mißbräuchlichen Verwendung bzw. mit der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen.

(4) Bescheinigungen und Kennzeichen, die den Gegenstand strafbarer Handlungen im Sinne dieses Gesetzes bilden, sind für ungültig zu erklären; in diesem Falle ist dem Inhaber die unverzügliche Rückgabe derselben aufzutragen.

§ 7

§ 7 Verfall

(1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse können samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenstände vorläufig beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 39 VStG 1950).

(2) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar erscheint, zu bringen.

(3) Demjenigen, der sich einer Verwaltungsübertretung nach § 6 schuldig gemacht hat, ist der Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme und des Verfalls eines lebenden Exemplares entstanden sind.

(4) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für verfallen erklärt, so sind sie, soweit dies von wissenschaftlichem, kulturellem oder erzieherischem Interesse ist, wissenschaftlichen Einrichtungen, Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.

(5) Kann ein Exemplar durch Verfall nicht erfaßt werden, so ist der Täter (§ 6) zur Zahlung eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, dem vermutlichen Wert des Exemplares entspricht. Der Wertersatz ist im Straferkenntnis, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Bescheid auszusprechen.

(6) Zur Sicherung des Verfalles können Exemplare, Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe der Behörde vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

§ 8

§ 8 Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Naturschutzorgane haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß die Naturschutzorgane zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer entsprechenden Aus- und Weiterbildung unterzogen werden.

§ 9

§ 9 Zutritt, Auskunftserteilung

(1) Den Organen der Behörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, Geschäftsräumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück oder Objekt Verfügungsberechtigten auszuweisen und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte, insbesondere Einsicht in die zu führenden Unterlagen sowie in Transport- und Verwahrungsbehältnisse im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 11

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Wer als Züchter von Arten, die im Anhang I des Übereinkommens angeführt sind, tätig ist, hat dies unter Angabe der Art, seiner Tätigkeit, des Standortes sowie der Zahl der Züchtungen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu melden.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn der im § 4 Abs. 1 geforderte Nachweis auf Verlangen der Behörde jederzeit erbracht werden kann. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Meldungen gemäß Abs. 1 von der Behörde nicht mehr entgegengenommen werden.