(1) Wer als Züchter von Arten, die im Anhang I des Übereinkommens angeführt sind, tätig ist, hat dies unter Angabe der Art, seiner Tätigkeit, des Standortes sowie der Zahl der Züchtungen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu melden.
(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn der im § 4 Abs. 1 geforderte Nachweis auf Verlangen der Behörde jederzeit erbracht werden kann. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen Meldungen gemäß Abs. 1 von der Behörde nicht mehr entgegengenommen werden.
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