(1) Bescheinigungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 4, 5, 7 und 8 dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der der Behörde zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen bzw. der mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles bestellten Sachverständigen ausgestellt werden.
(2) Über Antrag sind Bescheinigungswerber nach § 2 Abs. 2 Z 10 in eine von der Behörde zu führende Liste aufzunehmen. In dieser Liste können auch die für die erforderlichen Gutachten gem. Abs. 1 in Betracht kommenden Sachverständigen verzeichnet werden.
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