Die Naturschutzorgane haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß die Naturschutzorgane zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer entsprechenden Aus- und Weiterbildung unterzogen werden.
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