(1) Den Organen der Behörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, Geschäftsräumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück oder Objekt Verfügungsberechtigten auszuweisen und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte, insbesondere Einsicht in die zu führenden Unterlagen sowie in Transport- und Verwahrungsbehältnisse im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise