(1) Wer Exemplare, Teile oder Erzeugnisse von Arten, die im Anhang I, II oder III des Übereinkommens angeführt sind, hält, verwendet oder anbietet, hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, daß
a) diese erworben wurden, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war oder
b) diese unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Bestimmungen dieses Gesetzes eingeführt worden sind oder
c) es sich bei Exemplaren um in der Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt.
(2) Tod oder Veräußerung von Tieren des Anhanges I des Übereinkommens sowie der Tod von gekennzeichneten Exemplaren sind innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Behörde kann für bestimmte Personen oder Einrichtungen durch Bescheid eine Meldepflicht über den Besitz und eine Genehmigungspflicht für die Abgabe von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von Arten vorschreiben, wenn und solange dies für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendig erscheint. Sie kann eine solche Melde- und Genehmigungspflicht für alle oder für einzelne Tier- und Pflanzenarten durch Verordnung festlegen.
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