(1) Eine Übertretung begeht und ist, wenn keine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer
a) vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Gesetz auszustellende Bescheinigung erschleicht, eine solche fälscht, verfälscht oder mißbräuchlich verwendet;
b) der Nachweis- und Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
c) ein Kennzeichen gemäß § 5 nicht anbringen läßt, unzulässigerweise entfernt, fälscht, verfälscht oder mißbräuchlich verwendet;
d) den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden und Entscheidungen (§ 4 Abs. 3) zuwiderhandelt;
e) Bedingungen und Auflagen gem. § 2 Abs. 5 nicht erfüllt;
f) den Organen der Behörde den Zutritt oder die Auskunftserteilung
verweigert (§ 9).
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei mißbräuchlicher Verwendung eines Kennzeichens oder bei Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gem. § 2 Abs. 5 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beendigung der mißbräuchlichen Verwendung bzw. mit der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen.
(4) Bescheinigungen und Kennzeichen, die den Gegenstand strafbarer Handlungen im Sinne dieses Gesetzes bilden, sind für ungültig zu erklären; in diesem Falle ist dem Inhaber die unverzügliche Rückgabe derselben aufzutragen.
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