(1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse können samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenstände vorläufig beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 39 VStG 1950).
(2) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar erscheint, zu bringen.
(3) Demjenigen, der sich einer Verwaltungsübertretung nach § 6 schuldig gemacht hat, ist der Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme und des Verfalls eines lebenden Exemplares entstanden sind.
(4) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für verfallen erklärt, so sind sie, soweit dies von wissenschaftlichem, kulturellem oder erzieherischem Interesse ist, wissenschaftlichen Einrichtungen, Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.
(5) Kann ein Exemplar durch Verfall nicht erfaßt werden, so ist der Täter (§ 6) zur Zahlung eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, dem vermutlichen Wert des Exemplares entspricht. Der Wertersatz ist im Straferkenntnis, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Bescheid auszusprechen.
(6) Zur Sicherung des Verfalles können Exemplare, Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe der Behörde vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
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