(1) Exemplare, Teile oder Erzeugnisse der im Übereinkommen genannten Arten können zur Vereinfachung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens mit einem Kennzeichen versehen werden.
(2) Die Kennzeichnung hat durch Organe der Behörde zu erfolgen.
(3) Als Kennzeichen im Sinne des Abs. 1 sind eine Beringung, eine Plombe, ein unauslöschlicher Aufdruck oder jedes andere zur einwandfreien Identifizierung geeignete Mittel zu verwenden.
(4) Kennzeichen haben jedenfalls die Aufschrift WAA aufzuweisen und sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Aufschrift gilt als öffentliches Beglaubigungszeichen im Sinne des § 225 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 605/1987.
(5) Bei der Kennzeichnung lebender Exemplare hat der Einschreiter für eine allenfalls notwendige Hilfestellung Sorge zu tragen.
(6) Kennzeichen sind mit aller Sorgfalt und soweit wie möglich unter Vermeidung der Beeinträchtigung oder Wertminderung des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses anzubringen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(7) Die Kosten der Kennzeichnung hat der Einschreiter zu tragen.
(8) Die Art der Kennzeichnung und die am Kennzeichen angeführte Nummer sind in der Bescheinigung festzuhalten.
(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens bei lebenden Tieren ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Entfernung des Kennzeichens ist nur zulässig, wenn dies zur Erhaltung des Lebens des Exemplares notwendig ist.
(10) Zu kennzeichnende Arten und Formen der Kennzeichen können durch Verordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.
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