(1) Die Behörde hat auf Antrag nach Maßgabe des Übereinkommens für
a) die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen von Arten der Anhänge I, II und III;
b) die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen von Arten des Anhanges I sowie von lebenden Exemplaren des Anhanges II des Übereinkommens;
Bescheinigungen auszustellen.
(2) Als Inhalt einer Bescheinigung kommt insbesondere in Betracht, daß
1. das Exemplar dem Anhang I, II oder III des Übereinkommens zuzurechnen ist;
2. das Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war;
3. es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes Exemplar handelt;
4. die Ausfuhr des Exemplares dem Überleben der Art nicht abträglich ist;
5. die Einfuhr des Exemplares zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der Art nicht abträglich ist;
6. das Exemplar nicht unter Verletzung der bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und Pflanzen beschafft worden ist;
7. ein lebendes Exemplar so für den Transport vorbereitet, versandt und behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet erscheint;
8. der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für die Unterbringung und Pflege des Exemplares verfügt;
9. das Exemplar nicht hauptsächlich für kommerzielle Zwecke verwendet werden soll;
10. das Verleihen, Verschenken oder Vertauschen eines gekennzeichneten Exemplares im nichtkommerziellen Verkehr zwischen Wissenschaftern oder wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen soll, die in einer bei der Behörde geführten Liste (§ 3 Abs. 2) verzeichnet sind.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Teilen und Erzeugnissen von Arten des Anhanges I sowie für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Teilen und Erzeugnissen der Anhänge II und III.
(4) Bescheinigungen haben den Titel des Übereinkommens, eine Kontrollnummer, die Art und die Nummer des Kennzeichens (§ 5 Abs. 4) sowie die Feststellung der nach Abs. 2 verfahrenserheblichen Tatsachen zu enthalten.
(5) Bescheinigungen können unter Bedingungen oder Auflagen oder befristet ausgestellt werden, wenn dies zur Vermeidung ihrer mißbräuchlichen Verwendung, zur Verhinderung tierquälerischer Handlungen oder zur Erzielung einer artgerechten Haltung erforderlich ist.
(6) Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung haben Angaben über die betreffenden Tiere oder Pflanzen und einen Beleg über deren Herkunft zu enthalten. Sind zur Beurteilung des Sachverhaltes weitere Belege erforderlich, so sind auch diese beizubringen.
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