(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel im Sinne des Übereinkommens.
(2) Bescheinigungen nach § 2 sind Bescheinigungen im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 189/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 366/1989.
(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes und wissenschaftliche Behörde im Sinne des Übereinkommens ist die Landesregierung.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
a) „Übereinkommen“ das am 3. März 1973 in Washington geschlossene Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 673/1990;
b) „Art“ jede Gruppe (Art, Unterart, Gattung) von Tieren oder Pflanzen, die dem Übereinkommen unterliegt;
c) „Exemplar“ ein Tier oder eine Pflanze einer Art, lebend oder tot, auch konserviert;
d) „Teil“ ein ohne weiteres erkennbarer Teil eines Exemplars;
e) „Erzeugnis“ ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus einem Exemplar oder einem Teil.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise