L-DBG
§ 1*)
§ 2§ 2*)Amt der Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner
§ 3§ 3*)Anbringen
§ 4§ 4*)Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 5§ 5*)Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 6§ 6Informationspflichten der Behörden
§ 7§ 7Elektronisches Verfahren
§ 8§ 8*)Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 9§ 9Empfangsbestätigung
§ 10§ 10Entscheidung über Genehmigungsanträge
§ 11§ 11Zuständigkeiten
§ 12§ 12*)Verbindungsstelle
§ 13§ 13*)Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
§ 14§ 14Grundsätze
§ 15§ 15Verwaltungszusammenarbeit betreffend Personen, die imLandesgebiet niedergelassen sind und Dienstleistungen erbringen
§ 16§ 16Verwaltungszusammenarbeit betreffend Personen, die in anderenEWR-Staaten niedergelassen sind undDienstleistungen erbringen
§ 17§ 17Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
§ 18§ 18Vorwarnmechanismus
§ 193. Abschnitt *) Bestimmungen zur Umsetzung der Be
§ 20§ 20*) Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für
§ 21§ 21*)Begriff
§ 22§ 22*)Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen in Vorarlberg
§ 23§ 23*)Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen in Vorarlberg
§ 24§ 24*)Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 25§ 25*)Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 26§ 26*)Bearbeitung der IMI-Datei
§ 27§ 27*)Verordnung über den Europäischen Berufsausweis
§ 28§ 28*)Verwaltungszusammenarbeit
§ 29§ 29*)Vorwarnmechanismus
Vorwort
1. Abschnitt *) Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt *) Anwendungsbereich
§ 1 § 1*)
Dieses Gesetz regelt
a) allgemeine Bestimmungen für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fallen und von einer Person angeboten werden, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist; dafür gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;
b) allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des ersten, dritten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;
c) allgemeine Anforderungen für landesrechtlich geregelte Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen bei reglementierten Berufen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des vierten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;
d) begleitende Maßnahmen für Auskunftsersuchen nach der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012; dafür gelten die Bestimmungen des fünften Abschnittes dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020
2. Unterabschnitt *) Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 2 § 2*) Amt der Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner
Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsqualifikationsrichtlinie aus.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 3 § 3*) Anbringen
(1) Schriftliche Anbringen können im Verwaltungsverfahren auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) Die §§ 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
a) an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt;
b) an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung nach lit. a nicht vorliegt.
Der einheitliche Ansprechpartner hat die einschreitende Person von der Weiterleitung zu verständigen.
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den einschlägigen Landesgesetzen eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß § 1 i.V.m. Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Unterabschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 51/2020
§ 4 § 4*) Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, folgende allgemeine und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Personen, die Dienstleistungen erbringen, gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
b) Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
c) Informationen über
1. die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Personen, die Dienstleistungen erbringen, und Dienstleistungen sowie
2. die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
d) Informationen über Rechtsbehelfe
1. gegen Entscheidungen der Behörden sowie
2. im Fall von Streitigkeiten zwischen Personen, die Dienstleistungen erbringen, und solchen, die Dienstleistungen empfangen, oder zwischen Personen, die Dienstleistungen erbringen;
e) Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2) Weiters hat der einheitliche Ansprechpartner zu landesrechtlich geregelten Berufen im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen folgende allgemeine und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsqualifikationsrichtlinie;
b) ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;
c) ein Verzeichnis aller landesrechtlich geregelten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie Anwendung findet;
d) ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z. ii der Berufsqualifikationsrichtlinie;
e) die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsqualifikationsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für die antragstellende Person verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen;
f) Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen aufgrund der Berufsqualifikationsrichtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich bereitzustellen.
(4) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitenden Personen an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(5) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die einschreitenden Personen in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(6) Auf Anfrage einer einschreitenden Person hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 5 § 5*) Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. e erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde, die der einheitliche Ansprechpartner um Auskunft über den Verfahrensstand (§ 4 Abs. 6) ersucht hat, hat diesem die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 6 § 6 Informationspflichten der Behörden
(1) Die Behörden haben den Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen, in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
§ 7 § 7 Elektronisches Verfahren
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
§ 8 § 8*) Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
(1) Anstelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die einschreitende Person Folgendes vorlegen:
a) gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;
b) elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.
(2) Die einschreitenden Personen können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
2. Abschnitt *) Bestimmungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
1. Unterabschnitt *) Genehmigungen
§ 9 § 9 Empfangsbestätigung
Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung oder über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;
b) den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
c) gegebenenfalls Informationen über die Genehmigungsfiktion (§ 10 Abs. 1 und 4) bzw. über die Berechtigung, wenn über die Anzeige nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden wird;
d) die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 10 § 10 Entscheidung über Genehmigungsanträge
(1) Soweit andere Landesgesetze dies vorsehen, gilt eine auf Antrag zu erteilende Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.
(2) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, beträgt die Frist gemäß Abs. 1 drei Monate. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Anträge in Verfahren nach Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit dem Vorliegen eines mängelfreien Antrages, worauf im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist.
(4) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 1 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren.
(5) Auf die gemäß Abs. 1 fingierte Genehmigung sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
2. Unterabschnitt *) Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie
§ 11 § 11 Zuständigkeiten
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle (§ 12) zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 12 § 12*) Verbindungsstelle
(1) Verbindungsstelle ist das Amt der Landesregierung.
(2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
a) wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) hat;
b) bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;
c) bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
§ 13 § 13*) Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind nicht anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 14 § 14 Grundsätze
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 15 bis 18 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Person sind, die Dienstleistungen erbringt. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Person, die Dienstleistungen erbringt, verurteilt oder bestraft wurde. Die betroffene Person ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 15 bis 18 angefordert oder übermittelt worden sind.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
a) Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung der Person, die Dienstleistungen erbringt;
b) Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
c) Dokumente der Person, die Dienstleistungen erbringt, wie etwa Gesellschaftsvertrag;
d) Vertretung der Person, die Dienstleistungen erbringt;
e) Versicherungsschutz der Person, die Dienstleistungen erbringt;
f) Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
g) Ausrüstungsgegenstände;
h) tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Person, die Dienstleistungen erbringt, und einer bestimmten Person;
i) Insolvenz;
j) gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch die Person, die Dienstleistungen erbringt, oder Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
k) Informationspflichten der Person, die Dienstleistungen erbringt;
l) kommerzielle Kommunikation der Person, die Dienstleistungen erbringt, im Sinn des Art. 4 Z. 12 der Dienstleistungsrichtlinie;
m) Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt aufgrund einer Dienstleistung;
n) Informationen gemäß Abs. 2.
(5) Informationen gemäß den §§ 15 bis 18 sind grundsätzlich im Weg des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw. empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw. des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 15 bis 18 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
§ 15 § 15 Verwaltungszusammenarbeit betreffend Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind und Dienstleistungen erbringen
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind, auch dann zu ergreifen, wenn die Personen ihre Dienstleistungen in einem anderen EWR-Staat erbracht haben oder erbringen oder ihre Dienstleistungen dort Schaden verursacht haben.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Person, die im Landesgebiet niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Person, die im Landesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
§ 16 § 16 Verwaltungszusammenarbeit betreffend Personen, die in anderen EWR-Staaten niedergelassen sind und Dienstleistungen erbringen
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Person, die in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Landesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Person, die in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Landesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
§ 17 § 17 Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
(1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen die Person, die Dienstleistungen erbringt, zu ergreifen.
(2) Nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs. 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
a) aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 1 für unzureichend gehalten werden und
b) warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach Absendung der im Abs. 2 genannten Mitteilung getroffen werden.
(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
§ 18 § 18 Vorwarnmechanismus
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Person, die Dienstleistungen erbringt, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Die Person, die Dienstleistungen erbringt, muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend das Verhalten einer Person, die Dienstleistungen erbringt, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat die betroffene Person, die Dienstleistungen erbringt, unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
3. Abschnitt *) Bestimmungen zur Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie
1. Unterabschnitt *) Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 19
§ 19*) Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
Die Anerkennung von Nachweisen über Ausbildungen und Prüfungen, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. § 20 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 20
§ 20*) Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Behörde hat im Einzelfall entsprechend der Berufsqualifikationsrichtlinie Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, auf Antrag mit Bescheid für einen partiellen Zugang zu einem landesrechtlich geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
a) die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) sämtliche fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
b) die Unterschiede zwischen der betreffenden beruflichen Tätigkeit und dem landesrechtlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der landesrechtlichen Ausbildung vollständig entspräche und
c) sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von dem landesrechtlich geregelten Beruf trennen lässt; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union sinngemäß.
(3) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(4) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise anzugeben. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
2. Unterabschnitt *) Europäischer Berufsausweis
§ 21 § 21*) Begriff
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine bestimmte Person
a) die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat aufweist oder
b) alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat erfüllt.
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
(3) Die Angaben des Europäischen Berufsausweises sind auf jene Daten beschränkt, die zur Überprüfung des Rechts auf Ausübung des Berufes, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und -ort,
c) Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers und anwendbare Regelungen,
d) beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer und Sicherheitsmerkmale und
e) Bezugnahme auf ein gültiges Identitätsdokument.
Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 22 § 22*) Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen in Vorarlberg
(1) Über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
a) zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Berufes in Vorarlberg oder
b) zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufes, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgesehen ist, in Vorarlberg,
hat die Landesregierung zu entscheiden. Sie sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person einzubringen.
(2) Entspricht die Ausbildung der antragstellenden Person einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Art. 49a der Berufsqualifikationsrichtlinie oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Art. 49b der Berufsqualifikationsrichtlinie für den betreffenden Beruf, so hat die Landesregierung den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 3 vorzugehen.
(3) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die antragstellende Person für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Landesregierung wie folgt vorzugehen:
a) ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 lit. a ist auszustellen, wenn die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach den, den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt; andernfalls ist deren Ausbildung nach Maßgabe der genannten Vorschriften unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung mit Bescheid anzuerkennen;
b) ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 lit. b ist auszustellen, wenn die antragstellende Person aufgrund ihrer Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; andernfalls ist nach Maßgabe der genannten Vorschriften mit Bescheid festzustellen, dass zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der erforderlichen fachlichen Befähigung ein wesentlicher Unterschied besteht, und Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung vom Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsmitgliedstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(5) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 2 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Wege des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 3 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder wie sonst in Abs. 3 vorgesehen vorzugehen. Die Landesregierung kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit jener Personen, die die Dienstleistungen empfangen, zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(6) Stellt die Landesregierung innerhalb der, allenfalls verlängerten Frist nach Abs. 5 den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 3 vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der antragstellenden Person im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems der Europäischen Union (IMI) übermittelt.
(7) Ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 lit. a berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Vorarlberg, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(8) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 23 § 23*) Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen in Vorarlberg
(1) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufes in Vorarlberg, der nicht unter § 22 Abs. 1 lit. b fällt, sowie für die Einbringung solcher Anträge bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 24 § 24*) Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
a) zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines in die Regelungskompetenz des Landes fallenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
b) zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines in die Regelungskompetenz des Landes fallenden Berufes, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den entsprechenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates die Nachprüfung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nach Art. 7 Abs. 4 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgesehen ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
richtet sich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates. Anträge von Personen, für die Vorarlberg der Herkunftsmitgliedstaat ist, sind – unbeschadet der Möglichkeit zur Einbringung nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes – schriftlich oder im Wege des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) bei der Landesregierung einzubringen. Mit Hilfe der genannten Datenanwendung wird für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt. Wird der Antrag schriftlich eingebracht, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlagen des Antrages nach Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(3) Die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente sind von der Landesregierung binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und der Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat die Landesregierung die antragstellende Person von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.
(4) Die Landesregierung hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 25 § 25*) Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines in die Regelungskompetenz des Landes fallenden Berufes, der nicht unter § 24 Abs. 1 lit. b fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Landesregierung zu entscheiden.
(2) Anträge nach Abs. 1 von Personen, für die Vorarlberg der Herkunftsmitgliedstaat ist, sind – unbeschadet der Möglichkeit zur Einbringung nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes – schriftlich oder im Wege des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) bei der Landesregierung einzubringen. Mit Hilfe der genannten Datenanwendung wird für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt. Wird der Antrag schriftlich eingebracht, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die der Europäische Berufsausweis Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch die antragstellende Person erfolgt ist.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlagen des Antrages nach Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(5) Ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Vorarlberg berechtigt sind.
(6) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der, allenfalls verlängerten Frist nach Abs. 4 den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(7) Die Landesregierung hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die antragstellende Person hiervon zu verständigen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 26 § 26*) Bearbeitung der IMI-Datei
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Unterabschnitt hat die Landesregierung Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei. Sie hat eine Person, die einen Europäischen Berufsausweis innehat, auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten. Personen, die einen Europäischen Berufsausweis innehaben, können jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei beantragen. Sie sind über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) eingereicht, erfolgt die Erinnerung ebenfalls über diese Datenanwendung.
(2) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 22, hat die Landesregierung dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.
(3) Die in einer IMI-Datei enthaltenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der bei der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Meldung notwendig ist.
(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Unterabschnitt hat die Landesregierung in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch einen Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung ist auf folgende Daten beschränkt:
a) die Identität der berufsangehörigen Person,
b) den betroffenen Beruf,
c) die Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat,
d) den Umfang der Beschränkung oder Untersagung der Tätigkeit und
e) den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.
Die Landesregierung hat die Person, die einen Europäischen Berufsausweis innehat, und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 29, unverzüglich über eine vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 27 § 27*) Verordnung über den Europäischen Berufsausweis
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
a) die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises;
b) die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen;
c) die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
3. Unterabschnitt *) Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Berufsqualifikationsrichtlinie
§ 28 § 28*) Verwaltungszusammenarbeit
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsqualifikationsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsqualifikationsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) abzuwickeln.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 29 § 29*) Vorwarnmechanismus
(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, über eine berufsangehörige Person zu unterrichten, der in Vorarlberg die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesrechtlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt worden ist oder der diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) spätestens drei Tage nach der entsprechenden Entscheidung unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
a) die Identität der berufsangehörigen Person;
b) den betroffenen Beruf;
c) die entscheidende Behörde;
d) den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung;
e) den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.
(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Warnung nach Abs. 1 und 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder aufzuheben.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
§ 30 § 30*) Abwicklung
Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 28) und der Vorwarnmechanismus (§ 29) über die Verbindungsstelle nach § 12 dieses Gesetzes abgewickelt; § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, 5 und 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
4. Abschnitt*) Bestimmungen zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
§ 31 § 31*) Anforderungen an Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen
(1) In Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes enthaltene Vorschriften, mit denen der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, einschließlich Vorschriften betreffend geschützte Berufsbezeichnungen und Tätigkeitsvorbehalte, dürfen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes beinhalten; sie müssen darüber hinaus durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
(2) Eine geschützte Berufsbezeichnung im Sinne des Abs. 1 bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
(3) Eine vorbehaltene Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber oder Inhaberin einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
(4) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen nach Abs. 1 rechtfertigen können.
(5) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 1, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020, 40/2022
§ 32 § 32*) Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 in Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder in Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes sind vor Vorlage an den Landtag bzw. vor Beschlussfassung durch die verordnungserlassende Behörde einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt durch die den Gesetzesvorschlag unterbreitende Landesregierung oder bei Verordnungsentwürfen durch die verordnungserlassende Behörde. Im Falle der Verordnungserlassung durch einen Selbstverwaltungskörper hat dieser eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst eine objektive Untersuchung zum Nachweis darüber, dass die jeweilige Vorschrift den Anforderungen nach § 31 entspricht; die Gründe für ein positives Untersuchungsergebnis sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, durch quantitative Elemente zu substantiieren. Der konkrete Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift. Bei der Prüfung sind die Kriterien und Anforderungen nach § 32a anzuwenden und zu beachten.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden kann.
(5) Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 in Gesetzesvorschlägen der Landesregierung oder in Verordnungsentwürfen im Vollzugsbereich des Landes sind nach ihrer Erlassung von der Landesregierung bzw. von der verordnungserlassenden Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach § 31 entspricht, hat die Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020, 40/2022
§ 32a
§ 32a § 32a Zu berücksichtigende Kriterien und Anforderungen
(1) Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 Abs. 3 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Personen, die Dienstleistungen empfangen, einschließlich Verbraucher und Verbraucherinnen, Berufsangehörige und Dritte;
b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c) die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Verbraucherinnen und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der berufsangehörigen Person und dem Verbraucher oder der Verbraucherin beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten;
f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Vorschrift von Belang ist, sind zudem folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern und Verbraucherinnen tatsächlich abbauen oder verstärken können.
(3) Im Rahmen des Abs. 1 lit. f ist die Auswirkung der betreffenden Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:
a) geschützte Berufsbezeichnung (§ 31 Abs. 2), Tätigkeitsvorbehalte (§ 31 Abs. 3) oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie;
b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen oder Vertreter und Vertreterinnen festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet;
h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l) Anforderungen für die Werbung.
(4) Bei Vorschriften im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Berufsqualifikationsrichtlinie ist zusätzlich zu prüfen, ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Vorschriften, die
a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie;
b) eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Berufsqualifikationsrichtlinie, die Vorlage der gemäß Abs. 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von einer Person, die eine Dienstleistung erbringt, für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden;
vorsehen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.
(5) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu berücksichtigen.
§ 33 § 33*) Begutachtungsverfahren
Über Gesetzesvorschläge der Landesregierung im Sinne des § 31 Abs. 1 einschließlich des Dokumentes über die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 hat die Landesregierung vor Vorlage an den Landtag ein Begutachtungsverfahren nach Art. 34 der Landesverfassung durchzuführen; im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat die Landesregierung den Gesetzesvorschlag einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und kann jede Person Änderungsvorschläge erstatten. Dies gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe im Sinne des § 31 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die verordnungserlassende Behörde das Begutachtungsverfahren durchzuführen hat; die Einleitung des Begutachtungsverfahrens durch einen Selbstverwaltungskörper setzt eine positive Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zur Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 32 Abs. 2 zweiter Satz) voraus.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020, 40/2022
§ 33a
§ 33a § 33a Andere Gesetzesvorschläge als Regierungsvorlagen
Soweit Gesetzesvorschläge im Sinne des § 31 Abs. 1 als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag gelangen sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag bedarf es vor der Beschlussfassung im Landtag einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die §§ 31 bis 33 sinngemäß anzuwenden sind. Erforderlichenfalls ist aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses, dem der Gesetzesvorschlag zur Vorberatung zugewiesen wurde, die Landesregierung zu veranlassen, im Sinne der §§ 32 bis 33 vorzugehen und dem Landtag über das Ergebnis zu berichten.
§ 34 § 34*) Informationsaustausch und Transparenz
(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Sinne des Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zuständig.
(2) Die Landesregierung hat die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 11 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie genannten Datenbank für reglementierte Berufe zu erfassen. Zu diesem Zweck ist der Landesregierung die Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 31 Abs. 1 durch die verordnungserlassende Behörde bekannt zu geben; gleichzeitig sind der Landesregierung die in der genannten Datenbank zu erfassenden Informationen mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
§ 35 § 35*) Umsetzung von Vorschriften des Unionsrechtes
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020, 40/2022
5. Abschnitt*) Begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) 2016/1191
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
§ 36 § 36*)
(1) Das Amt der Landesregierung übt in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten die Funktion der Zentralbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) aus.
(2) Weiters übt das Amt der Landesregierung in Bezug auf Urkunden im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191, die von einer Wahlbehörde nach dem Gemeindewahlgesetz ausgestellt worden sind, die Funktion der Zentralbehörde aus
a) für die Entgegennahme von Auskunftsersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie
b) für die Erteilung der für derartige Ersuchen erforderlichen Auskünfte an Behörden anderer Mitgliedstaaten.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2019
6. Abschnitt*) Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
§ 37 § 37*) Eigener Wirkungsbereich
Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020
§ 38 § 38*) Behörde
Behörde im Sinne des dritten Abschnittes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszuganges zuständige Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 51/2020
§ 39 § 39*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 51/2020
Das Gesetz über eine Änderung des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes, LGBl.Nr. 51/2020, tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020