§ 2 § 2*)Amt der Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner
In Kraft seit 13. Mai 2016
Up-to-date
Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsqualifikationsrichtlinie aus.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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