L-DBG
Gliederung
2. Abschnitt *) Bestimmungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
2. Unterabschnitt *) Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie § 11 Zuständigkeiten
§ 15 § 15 Verwaltungszusammenarbeit betreffend Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind und Dienstleistungen erbringen
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind, auch dann zu ergreifen, wenn die Personen ihre Dienstleistungen in einem anderen EWR-Staat erbracht haben oder erbringen oder ihre Dienstleistungen dort Schaden verursacht haben.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Person, die im Landesgebiet niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Person, die im Landesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
§ 14 L-DBG · L-DBG · Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz
§ 14 § 14 Grundsätze
…in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 15 bis 18 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren…
Rückverweise