§ 35 § 35*) Umsetzung von Vorschriften des Unionsrechtes
In Kraft seit 14. Juli 2022
Up-to-date
L-DBG
Gliederung
4. Abschnitt*) Bestimmungen zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie § 31*) Anforderungen an Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen
§ 35 § 35*) Umsetzung von Vorschriften des Unionsrechtes
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden, soweit Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen im Sinne des § 31 Abs. 1 der zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie dienen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020, 40/2022
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden