§ 37 § 37*)Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 30. Juli 2020
Up-to-date
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020
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