§ 13 § 13*)Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
In Kraft seit 13. Mai 2016
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind nicht anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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