§ 38 § 38*)Behörde
In Kraft seit 30. Juli 2020
Up-to-date
Behörde im Sinne des dritten Abschnittes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszuganges zuständige Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 51/2020
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