L-DBG
Gliederung
Über Gesetzesvorschläge der Landesregierung im Sinne des § 31 Abs. 1 einschließlich des Dokumentes über die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 32 hat die Landesregierung vor Vorlage an den Landtag ein Begutachtungsverfahren nach Art. 34 der Landesverfassung durchzuführen; im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat die Landesregierung den Gesetzesvorschlag einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und kann jede Person Änderungsvorschläge erstatten. Dies gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe im Sinne des § 31 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die verordnungserlassende Behörde das Begutachtungsverfahren durchzuführen hat; die Einleitung des Begutachtungsverfahrens durch einen Selbstverwaltungskörper setzt eine positive Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zur Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 32 Abs. 2 zweiter Satz) voraus.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020, 40/2022
§ 33a L-DBG · L-DBG · Landes-Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz
§ 33a § 33a Andere Gesetzesvorschläge als Regierungsvorlagen
…wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag bedarf es vor der Beschlussfassung im Landtag einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die §§ 31 bis 33 sinngemäß anzuwenden sind. Erforderlichenfalls ist aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses, dem der Gesetzesvorschlag zur Vorberatung zugewiesen wurde, die Landesregierung zu veranlassen, im Sinne der §…
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