§ 27 § 27*)Verordnung über den Europäischen Berufsausweis
In Kraft seit 13. Mai 2016
Up-to-date
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
a) die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises;
b) die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen;
c) die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
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