Tourismusregionen: Regionale
Tourismusorganisationen in Kärnten
und ihre Mitgliedsgemeinden
Hohe Tauern:
Tourismusregion Nationalpark Hohe Tauern
Flattach, Großkirchheim, Heiligenblut am Großglockner, Lurnfeld, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Obervellach, Rangersdorf, Reisseck, Stall, Winklern
Karnische Region:
Tourismusregion Karnische Region
Naturarena Kärnten
Dellach im Gailtal, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hermagor-Presseggersee, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Lesachtal, Nötsch im Gailtal, Sankt Stefan im Gailtal, Weißensee
Kärnten Mitte:
Erlebnisregion Hochosterwitz –
Tourismusregion Kärnten : Mitte
Althofen, Brückl, Deutsch-Griffen, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Glödnitz, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kappel am Krappfeld, Klein Sankt Paul, Liebenfels, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Micheldorf, Mölbling, Sankt Georgen am Längsee, Sankt Veit an der Glan, Strassburg, Weitensfeld im Gurktal
Katschberg:
Tourismusregion Katschberg-Rennweg
Marketing GmbH
Rennweg am Katschberg
Klopeinersee:
Tourismusregion Klopeinersee –
Südkärnten GmbH
Bleiburg, Diex, Eberndorf, Eisenkappel – Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Griffen, Neuhaus, Ruden, Sankt Kanzian am Klopeiner See, Sittersdorf, Völkermarkt
Lavanttal:
Tourismusregion Regionalmanagement
Lavanttal GmbH
Bad Sankt Leonhard im Lavanttal, Frantschach St. Gertraud, Lavamünd, Reichenfels, Sankt Andrä, Sankt Georgen im Lavanttal, Sankt Paul im Lavanttal, Wolfsberg
Lieser-Maltatal:
Tourismusverband Lieser – Maltatal
Gmünd in Kärnten, Krems in Kärnten
Malta, Trebesing
Millstätter See:
Tourismusregion Millstätter See
Tourismus GmbH
Baldramsdorf, Radenthein, Ferndorf, Fresach, Lendorf, Millstatt, Seeboden, Spittal an der Drau
Nockberge:
Tourismusregion Nockberge Tourismus
Marketing GmbH
Albeck, Bad Kleinkirchheim, Reichenau, Feld am See, Gnesau
Oberes Drautal:
Tourismusregion Outdoorpark Oberdrautal
Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Greifenburg, Irschen, Kleblach-Lind, Oberdrauburg, Sachsenburg, Steinfeld
Rosental:
Tourismusregion Carnica- Region Rosental
Feistritz im Rosental, Ferlach, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Rosegg, St. Jakob im Rosental, St. Margareten im Rosental, Zell
Villach und Seen:
Tourismusregion Villach-Warmbad-Faaker See-Ossiacher See (ViFaOs)
Afritz am See, Arnoldstein, Arriach, Bad Bleiberg, Finkenstein am Faaker See, Ossiach, Steindorf am Ossiacher See, Treffen am Ossiacher See, Villach, Wernberg
Wörthersee:
Tourismusregion Wörthersee Tourismus GmbH
Keutschach am See, Krumpendorf am Wörther See, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörther See, Schiefling am Wörthersee, Techelsberg am Wörther See, Velden am Wörther See
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bestehende juristische Personen, die als regionale Tourismusorganisationen in der Anlage zu § 36 Abs. 1 K-TG angeführt sind, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als anerkannte regionale Tourismusorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2a K-TG in der Fassung des Art. I Z 9. § 3 Abs. 2 Z 1 K-TG gilt für solche juristischen Personen nicht. Unbeschadet eines Vorgehens nach § 3 Abs. 2a letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 9 hat die Landesregierung die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation auch zu entziehen, wenn solche juristische Personen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 K-TG nicht erfüllen.
(3) Art. I Z 20 gilt – unbeschadet einer allfälligen Kürzung der Akontierungen nach § 5 Abs. 5a K-TG – mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das auf den durch Verordnung gemäß Abs. 3a festgestellten Zeitpunkt folgt. Bis dahin gilt Art. I Z 20 mit der Maßgabe, dass
1.als Grundlage der jeweils gebührenden Akontierungen – vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 3b – die im Kalenderjahr 2012 im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. b und c K-TG ermittelten Beträge heranzuziehen sind und
2.die Abrechnung im Sinne des § 5 Abs. 5 vorletzter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 20 erstmals in dem Kalenderjahr durchzuführen ist, das auf den mit Verordnung gemäß Abs. 3a festgestellten Zeitpunkt folgt; zugleich ist eine Differenz zwischen den seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig gewährten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) und den vor diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c K-TG zustehenden Beträgen abzurechnen.
(3a) Die Landesregierung hat durch Verordnung unverzüglich den Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Höhe der seit 1. Jänner 2013 eingehobenen Abgabenerträge aus der Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz, abzüglich des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenersatzes, in Summe den seit 1. Jänner 2013 geleisteten Akontierungen des Landes an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände oder Gemeinden sowie an die Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH entspricht; hiebei sind auch die seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig gewährten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) zu berücksichtigen. Die Landesregierung ist verpflichtet, zum Ende jeden Halbjahres das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung gemäß dem ersten Satz zu prüfen.
(3b) Ab dem Kalenderjahr 2017, jedoch nur für die Dauer der Anwendung des Abs. 3 zweiter Satz, hat die Landesregierung die Beträge gemäß Abs. 3 Z 1 jährlich durch Verordnung in dem Ausmaß neu festzulegen, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl erhöht hat. Die Verordnung gilt für die nach ihrem Inkrafttreten gebührenden Akontierungszahlungen gemäß Abs. 3 Z 1.
(3c) (entfällt)
(4) Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG gelten sinngemäß für die Gesellschaft nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 K-TG in der Fassung dieses Gesetzes.
(5) § 9 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 26 gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Tourismusverbände.
(6) Die Frist nach § 39 K-TG in der Fassung des Art. I Z 66 beginnt mit 1. Jänner 2015 zu laufen.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 18 und § 19 Abs. 3 und 10 K-TG, jeweils in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind erstmals bei der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes nach Ablauf der bisherigen Funktionsperiode oder, sofern dies früher zutrifft, für den Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden ab dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. IV Z 4 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Art. IV Z 1 bis 3 dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a und § 21 Abs. 6 K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt, am 1. Jänner 2027 in Kraft.
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Landesabgaben;
b) Mitglieds- und Tourismusbeiträge an Tourismusverbände und
c) sonstige Mittel der Tourismusorganisationen.
(2) Dem Land fließen folgende Abgabenerträge zu:
a)die Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG und
b) die Aufenthaltsabgabe und der Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag gemäß dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG.
(3) Das Land hat die ihm zukommenden Mittel gemäß Abs. 2 lit. a und b für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen. Dabei hat die Landesregierung sicherzustellen, dass
a) dem Land 35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und weitere 5 v.H. des Ertrages, die als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe zu verwenden sind,
b) den regionalen Tourismusorganisationen ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht, und
c) den Tourismusverbänden oder Gemeinden ein Betrag, der 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht,
zukommt. Die Anteile nach lit. b und c sind nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
– 50 v.H. nach dem Aufkommen an der Tourismusabgabe in der Gemeinde (dem Tourismusverband) bzw. der Tourismusregion
–50 v.H. nach der Anzahl der Nächtigungen im Gemeindegebiet (Gebiet des Tourismusverbandes) bzw. der Tourismusregion, die sich aus der dem Land im vergangenen Jahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz ergibt.
(4) Weiters hat die Landesregierung in den Richtlinien gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass der Gesellschaft, der die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 übertragen wurde, ein Betrag zur Verfügung gestellt wird, der
a) 35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und
b) 20 v.H. des Ertrages an der Aufenthaltsabgabe
entspricht. Wurden der Gesellschaft nicht alle Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen.
(5) Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen. Die Akontierungen sind in gleichen Raten zum 1. Februar und jeweils zum Monatsersten des zweiten, dritten und vierten Kalendervierteljahres zu überweisen. Die Abrechnung der Differenz zwischen Akontierung und den nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträgen hat bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres der Zahlungen zu erfolgen. Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.
(6) Gehört eine Gemeinde oder ein Tourismusverband keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat das Land
a)die Mittel gemäß Abs. 3 lit. b jener regionalen Tourismusorganisation zur Verfügung zu stellen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband gemäß der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 angehört, und
b)die Mittel gemäß Abs. 3 lit. c für die Aufgaben gemäß Abs. 3 erster Satz zu verwenden.
(7) Die Gemeinde ist verpflichtet, für das Land
a) dem Tourismusverband 28 % und
b) der regionalen Tourismusorganisation 25 %
des Aufkommens an der Aufenthaltsabgabe in der jeweiligen Gemeinde zu überweisen. Der Gemeinde gebührt als Verwaltungskostenersatz 5 v.H. der eingehobenen Aufenthaltsabgabe. Von den aufzuteilenden Beträgen gebühren den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden vierteljährliche Anteile. Die gebührenden Anteile sind nach dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe in den Monaten November und Dezember 2026 zu bemessen und bis spätestens 31. Jänner 2027 an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände zu überweisen.
(8) Besteht in der Gemeinde kein Tourismusverband, hat die Gemeinde die Beträge gemäß Abs. 7 lit. a für die Aufgaben des örtlichen Tourismus (§ 4 Abs. 2) zu verwenden. Gehört der Tourismusverband oder die Gemeinde keiner regionalen Tourismusorganisation an, hat die Gemeinde
a) im Falle des ersten Satzes 53 % der Abgabenerträge aus der Aufenthaltsabgabe für die örtlichen Aufgaben des Tourismus zu verwenden oder
b)anderenfalls dem Tourismusverband einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 53 % des Jahresaufkommens an der Aufenthaltsabgabe im Sinne des Abs. 7 in der Gemeinde.
(8a) Besteht der begründete Verdacht, dass eine regionale Tourismusorganisation Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet hat, und wird auf Aufforderung der Landesregierung nicht binnen angemessener Frist dieser Verdacht entkräftet oder der betreffende Missstand beseitigt, so hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass die Beträge gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b aus dem Jahr, auf das sich die Beanstandung bezieht, in der vom Missstand betroffenen Höhe zu gleichen Teilen der jeweiligen öffentlichen Hand zurückzuzahlen sind. Soweit Beträge gemäß Abs. 7 lit. b betroffen sind, kommt der an ihrer Rückzahlung interessierten Gemeinde Parteistellung zu. Der durch die regionale Tourismusorganisation zurückzuzahlende Betrag kann in der Höhe des jeweiligen Anteils von den fälligen Beträgen gemäß Abs. 3 lit. b, Abs. 6 lit. a und Abs. 7 lit. b einbehalten werden.
(8b) Die Differenz zwischen dem Ertrag der Aufenthaltsabgabe einschließlich des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrags nach dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG und den in den Abs. 7 und 8 angeführten Beträgen ist dem Land zu überweisen.
(9) Die Vollversammlung eines Tourismusverbandes kann bei einem außerordentlichen Bedarf zur Finanzierung eines touristischen Projekts, nicht jedoch zur Finanzierung des laufenden Betriebs einer Infrastruktureinrichtung, für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Einhebung eines Tourismusbeitrags von seinen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) bis zur Höhe der eingehobenen Tourismusabgabe beschließen. Im Beschluss sind die Höhe des Tourismusbeitrags (als Ausmaß der Erhöhung der Tourismusabgabe) und die Beitragsjahre, für die er eingehoben werden soll, festzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung ist der Landesregierung bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Tourismusbeitrag eingehoben werden soll, bekanntzugeben und von den in Betracht kommenden Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Die Landesregierung als Abgabenbehörde ist verpflichtet, den Tourismusbeitrag für den Tourismusverband gemeinsam mit der Tourismusabgabe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetzes – K-TAG auf der Grundlage der Abgabenerklärung festzusetzen sowie nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder (§ 7 Abs. 2) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG. Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG, § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994 nicht anzuwenden.
(10) Die Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2) sind mindestens vier Monate vor der beabsichtigten Vollversammlung über das Projekt unter Angabe des Termins der Vollversammlung schriftlich zu informieren. In der Information ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder die Möglichkeit haben, sich schriftlich dazu zu äußern. Für die Einhebung des Tourismusbeitrages durch die Vollversammlung gelten folgende Beschlussfassungserfordernisse:
a) bis zu einer Höhe des Tourismusbeitrages bis einschließlich 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die einfache Mehrheit,
b) ab einer Höhe von über 50 v.H. der eingehobenen Tourismusabgabe, die Zustimmung von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen.
(11) Sonstige Mittel der Tourismusorganisationen (§§ 2 bis 4) sind:
a) Zuweisungen,
b) Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit,
c) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
d) freiwillige Zuwendungen,
e) Darlehensaufnahmen und
f) sonstige Einnahmen.“
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 sind die Tourismusverbände und regionalen Tourismusorganisationen nach der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, fortzuführen.
(5) Die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 zur Errichtung eines Tourismusverbandes, ausgenommen das Kriterium der Mindestanzahl an Gemeinden, sind anlässlich der erstmaligen Errichtung von Tourismusverbänden aufgrund einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 4 K-TG nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(6) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 ist der neu errichtete Tourismusverband Rechtsnachfolger mit einem Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von jedem Tourismusverband, der innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebiets bisher bestanden hat, an den neu errichteten Tourismusverband. Der neu errichtete Tourismusverband hat spätestens bis 31. Dezember 2029 Eigenkapital eines bisherigen Tourismusverbandes zu verwenden und Rückstände abzubauen, nach Möglichkeit in jenem Teil des Verbandsgebiets, das dem Gebiet des bisherigen Tourismusverbandes entspricht; bei der Verwendung von Einnahmen ist der Stand der jeweiligen Verbindlichkeiten der bisherigen Tourismusverbände angemessen zu berücksichtigen.
(7) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Tourismusverbände und ihre Organe mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung einer solchen Verordnung folgenden Tag gesetzt werden.
(8) Binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hat die öffentliche Ausschreibung und Bestellung des Geschäftsführers de sTourismusverbandes nach § 25 Abs. 1 K-TG in der Fassung des Art. I Z 7 zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Vorstand den Geschäftsführer der im nunmehrigen Verbandsgebiet bisher bestehenden regionalen Tourismusorganisation, sofern dessen Zustimmung vorliegt, mit der Funktion des Geschäftsführers des Tourismusverbandes zu betrauen.
(9) Für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 laufende Haushaltsjahr ist nach den Bestimmungen des § 29 K-TG in der Fassung des Art. I Z 8 ehestmöglich ein Haushaltsplan festzulegen.
(10) Die aufgrund der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, erfolgten bescheidmäßigen Anerkennungen juristischer Personen als regionale Tourismusorganisationen gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erloschen.
(11) Für die Zeit vom Beginn des Haushaltsjahres 2026 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 hat der bisher bestehende Tourismusverband bis spätestens 30. April 2027 unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Jahresabschluss gemäß der Rechtslage, die bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt bestand, im Wege seines Finanzreferenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden nach Vorprüfung durch den Kontrollausschuss dem neu errichteten Tourismusverband einen Jahresabschluss vorzulegen.
(12) Ein nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 errichteter Tourismusverband hat anzustreben, die mehrheitliche Beteiligung oder organisatorische Beherrschung an einer innerhalb des nunmehrigen Verbandsgebietes bes tehenden juristischen Person, die nach § 3 K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufgaben einer regionalen Tourismusorganisation wahrgenommen hat, bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erlangen.
(13) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 hat die Berechnung der Akontierungen betreffend die Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 K-AAG sowie die Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG im Sinne des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 auf Grundlage der von den Gemeinden ans Land abgeführten Nächtigungstaxen bzw. Aufenthaltsabgaben, welche jeweils in abgabepflichtige Nächte umzurechnen sind, zu erfolgen.
(14) Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe nach dem Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG, die sich für die regionalen Tourismusorganisationen aufgrund des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 per 31. Dezember 2026 ergeben, sind dem nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 errichteten Tourismusverband, dessen Verbandsgebiet dem Gebiet der nach § 3 Abs. 1 K-TG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten Tourismusregion entspricht, zu übertragen. Die Salden aus der Abrechnung der Tourismusabgabe, die sich für die Gemeinden aufgrund des § 5 Abs. 5 K-TG in der Fassung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 per 31. Dezember 2026 ergeben, sind vom Land bis zum 31. Oktober 2027 bekanntzugeben; der Zahlungsfluss hat im ersten Quartal des Jahres 2028 zu erfolgen.
(15) Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die Mehreinnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 durch die Einhebung der Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 K-AAG sowie der pauschalierten Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 2 K-AAG gegenüber der aufgrund der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des K-AAG durch das Land eingehobenen Nächtigungstaxe ergeben, zur Gänze dem Infrastrukturfonds gemäß § 6 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 zuzuführen.
(16) Zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die Einnahmen, die sich im Zeitraum ab 1. November 2026 bis zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 aus dem Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 K-AAG ergeben, zur Gänze dem Mobilitätsfonds gemäß § 7 K-TG in der Fassung des Art. I Z 4 zuzuführen.
(17) Bis zum Ablauf des Jahres 2026 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Ortstaxe einschließlich der pauschalierten Ortstaxe gemäß dem Kärtner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind und bis zum Ablauf des Jahres 2026 bei der Gemeinde einlangen, § 5 Abs. 7 K-TG in der Fassung vor Art. I Z 4 sinngemäß anzuwenden. Die ab 1. Jänner 2027 bis zum 31. Dezember 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und kommen in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 Z 2 lit. d in der Fassung des Art. I Z 4 den nach § 9 K-TG in der Fassung des Art. I Z 5 neu errichteten Tourismusverbänden zu. Die ab 1. Jänner 2028 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatze für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.
(18) Bis zum Ablauf des Jahres 2027 ist hinsichtlich jener Erträge aus der Nächtigungstaxe einschließlich der pauschalierten Nächtigungstaxe gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, die bis zum 31. Oktober 2026 bzw. 1. Dezember 2026 fällig geworden sind, § 5 Abs. 4 K-TG in der Fassung vor Art. I Z 4 sinngemäß anzuwenden. Die nach Ablauf des Jahres 2027 bei der Gemeinde einlangenden Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenersatzes für die Gemeinde in Höhe von 5 % dem Land zu überweisen und von diesem für Tourismuszwecke zu verwenden.
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