(1) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, der Kärnten Werbung MarketingInnovationsmanagement GmbH bedienen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 3 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt.
(2) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben umfasst:
1. die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen
a) der strategischen Planung für den Tourismus in Kärnten, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,
b) der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
c) der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Marke,
d) der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,
e) der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,
f) der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;
2.die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 durch
a) die Einbeziehung der regionalen Tourismusorganisationen sowie der Tourismusverbände und Gemeinden, die nicht Teil einer regionalen Tourismusorganisation sind, bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Z 1,
b)die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4,
c) die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden und Gemeinden, die keiner regionalen Tourismusorganisation angehören;
3. die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den regionalen Tourismus- organisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden.
(3) Für den Kontenplan der Gesellschaft gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.
§ 2 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 2 § 2
…gelegen ist, der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH bedienen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 3 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt. (2) Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben umfasst: 1. die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen a) der strategischen Planung für den Tourismus in Kärnten…
§ 5 2. Abschnitt
…Finanzierung der Tourismusaufgaben § 5 Aufbringung der Mittel (1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 notwendigen Mittel werden aufgebracht durch: a) Landes- und Gemeindeabgaben; b) Mitglieds- und Tourismusbeiträge an Tourismusverbände und c) sonstige Mittel der Tourismusorganisationen. (2) Dem…
§ 1 Zusammenarbeit
…durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Kärnten, seiner Regionen und der Tourismusverbände und Gemeinden (Tourismusorganisationen) effektiver gestaltet werden. (2) Die Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen…
§ 3 § 3
…der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören. (1a) Abweichend von Abs. 1 darf die Landesregierung eine…
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