(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80
A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰
B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰
C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰
D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰
E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰
F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰
G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das voran-gegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 7 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 7 § 7
…eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind. Freiwillige Mitglieder haben an den Tourismusverband einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe der Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG zu entrichten. (3) Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um den Tourismus im Land Kärnten oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben…
§ 5 2. Abschnitt
…TAG . Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG , § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht anzuwenden. (10) Die Mitglieder ( § 7 Abs. 1 und 2 ) sind mindestens…
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