(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie der Abs. 3 und 4 – am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Fremdenverkehrsgesetz 1992, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1 und 4) in Kraft gesetzt werden.
(4) § 9 tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere für die Feststellung der Zustimmung der Unternehmer (§ 9 Abs. 2), dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes durchgeführt werden.
§ 36 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 36 § 36
…2 entspricht. Erweist sich eine vertragliche Anpassung der Bestimmungen über die Errichtung der regionalen Tourismusorganisation innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ( § 38 Abs. 1 ) als nicht möglich, sind die Gemeinden verpflichtet, die Auflösung der Vereinbarung über die Errichtung der Tourismusregion zum ehest möglichen Zeitpunkt anzustreben. Nach…
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