(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die in § 5 genannten Einnahmen des Tourismusverbandes aufgebracht.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 28 Abs. 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere dann entsprochen, wenn
a) das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist und
b) die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des
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§ 4 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 4 § 4
…von Wanderwegen, Loipen, Rad- und Mountainbike-Strecken, nach Maßgabe des Abs. 2a ; 6. der selbständige Betrieb von Tourismusprojekten und Tourismusinfrastruktureinrichtungen nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 oder die Beteiligung an solchen. Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 6 haben die Tourismusverbände ihre Aktivitäten mit der regionalen…
§ 9 § 9
…Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz ( K-TAG ), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder…
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