(1) Pflichtmitglieder (Unternehmer) des Tourismusverbandes sind die
a)selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben, und
b)Unterkunftgeber, die gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz verpflichtet sind, eine Ortstaxe von Abgabenschuldnern einzuheben, soweit sie nicht bereits gemäß lit. a Pflichtmitglieder sind,
im Gebiet des Tourismusverbandes.
(2) Natürliche Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands (§ 21 Abs. 1 Z 13) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus im Gebiet des Tourismusverbandes unmittelbar oder mittelbar interessiert sind. Das Gleiche gilt für eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind. Freiwillige Mitglieder haben an den Tourismusverband einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe der Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um den Tourismus im Land Kärnten oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt ihnen als Ehrenmitgliedern nicht zu.
§ 8 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 8 § 8
…Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit. (2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes ( § 12 ) sowie mit…
§ 6 § 6
…der Freizeitwirtschaft und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 können die unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmer ( § 7 Abs. 1 ) in jeder Gemeinde zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden. (2) Abweichend von Abs. 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden zu…
§ 5 2. Abschnitt
…nach der Bundesabgabenordnung einzuheben. Für freiwillige Mitglieder ( § 7 Abs. 2 ) ist die Bemessungsgrundlage die Mindestabgabe gemäß § 6 Abs. 1 K-TAG . Für Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b ist, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. a K-TAG , § 6 Abs. …
§ 12 § 12
…Vollversammlung dies mit zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstands oder von 5 v. H. der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden…
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